Gerichtsverhandlung am 2. Mai
Die Gerichtsverhandlung zur Fuckparade 2001 findet am 2. Mai um 11:30 Uhr im Oberverwaltungsgericht Berlin statt (Raum 2/234, Hardenbergstraße 31, U- und S-Bahn Zoo).
Vor fünf Jahren waren wir in Eilverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Ziel war es unter anderem, Musik als Mittel der Meinungskundgabe auf Demonstrationen festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, daß es sich in einem Eilverfahren nicht eingehend genug mit dem Thema auseinandersetzen kann. Darum streben wir seither eine Feststellung in einem regulären Verfahren an.
Update (02.05.2006)
Trauma XP und Rechtsanwältin Inka Bock im Gerichtssaal
Das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 2. Mai 2006 entschieden, daß die Fuckparade 2001 in ihrer ursprünglich angemeldeten Form ohne Redebeiträge keine Demonstration gewesen wäre (OVG 1 B 4.05). Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wegen der grundlegenden Bedeutung des Urteils zugelassen.
Dort soll der vielzitierte „unbeteiligte Außenstehende“ definiert werden. Soll es ein völlig ahnungsloser, uninteressierter Passant sein? Ist dieser überhaupt Zielgruppe? Soll es ein Mensch sein, der politisch und kulturell interessiert ist und das Tagesgeschehen verfolgt, also kaum noch „Übersetzungshilfen“ braucht? Ist es ein Mensch am Straßenrand oder auch jemand, der sich mittels neuer und alter Medien informiert?
Wichtig für die Außenwirkung ist doch das „Gesamtgepräge“ einer Demonstration, also neben Flyern und Transparenten zum Beispiel auch der Internetauftritt und die Pressearbeit. Das OVG hat diese Aspekte zu wenig gewürdigt.
Bisher gibt es auch nur unzureichende Kriterien, wie man Scheinanmeldungen von ernsthaften unterscheiden kann. Der kommerzielle „Music Day“ hat 2004 unsere Aussagen als Tarnung fast wörtlich abgeschrieben. Zur Unterscheidung könnte aber herangezogen werden, ob sich die Organisatoren auch sonst für ihr Thema engagieren.
Darüberhinaus soll festgestellt werden, ob der feststellende Verwaltungsakt der Versammlungsbehörde rechtswidrig war. Das ist bisher rechtlich eine Grauzone, weil die „Nicht-Annahme“ einer Versammlungsanmeldung gesetzlich nicht geregelt ist und es noch keine höchstrichterliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren gab.
Sollten wir auch vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegen, bleibt uns noch der erneute Gang zum Bundesverfassungsgericht.
Mehr Info
- Verwaltungsgericht Berlin: Beschluß im Eilverfahren (VG 1 A 166.01)
- Oberverwaltungsgericht Berlin: Beschluß im Eilverfahren (OVG 1 S 11.01)
- Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung (BVerfG 1 BvQ 28/01)
- Verwaltungsgericht Berlin: Urteil im Hauptverfahren (VG 1 A 271.01)
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil im Hauptverfahren (OVG 1 B 4.05)
Kontakt:
Martin Kliehm (DJ Trauma XP)trauma@fuckparade.org, www.fuckparade.org