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Zusammenfassung: Das Oberverwaltungsgericht Berlin lehnt die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2001 ab. Damit sind Radios und Hören eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders auf der Fuckparade 2001 verboten.

OVG 1 SN 59.01

Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Martin Kliehm, Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Inka Bock, […] Frankfurt am Main

gegen

das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke 6, 12096 Berlin, Antragsgegner,

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch

  • den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Bitzer,
  • den Richter am Oberverwaltungsgericht Heintzenberg und
  • die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Michaelis-Merzbach

am 14. Juli 2001 beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2001 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens für den Zulassungsantrag werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde auf 8.000,— DM festgesetzt.

Gründe

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass durch die mögliche massenhafte Verwendung von Radios, die während des Umzugs bewusst auf die Frequenz von Radio Fritz eingestellt werden sollen, eine Geräuschkulisse mit Techno-Musik im Vordergrund stünde, die der ursprünglichen „Fuckparade“ kaum nachstünde; damit bliebe es bei einem ganz überwiegend auf Unterhaltung, nicht aber auf Meinungskundgabe gerichtetem Ereignis. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Die jetzt angemeldete Veranstaltung unterscheidet sich von der ursprünglichen lediglich dadurch, dass die Musik nicht mehr an Ort und Stelle auf Wagen veranstaltet wird, sondern durch den Jugendsender Fritz übertragen und durch die massenhaft mitgebrachten Transistorradios zu Gehör gebracht wird. Durch die Veranstaltung soll die „Fuckparade“, die nach den bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht als Versammlung anzusehen ist, doch wieder als Musik- und Tanzveranstaltung abgehalten werden.

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob das generelle Verbot, während einer Demonstration Sendungen öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, mit den Grundrechten in Einklang steht, führt nicht zur Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn das massenhafte Empfangen von Radiosendungen auf öffentlichen Straßen, bei denen Musik erkennbar als Mittel der Unterhaltung und nicht als Meinungskundgabe eingesetzt wird, unterfällt nicht dem Schutzbereich von Art. 8 Grundgesetz. Die ürbigen vom Antragsteller angeführten Grundrechte befreien nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnisse einzuholen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Bitzer, Heintzenberg, Dr. Michaelis-Merzbach